Der
Rat beschließt, die beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem
Oberbergischen Kreis und der Stadt Waldbröl über die Wahrnehmung von
Prüfungsaufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Oberbergischen Kreises
gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
abzuschließen.
08.12.2004 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der
Rat beschließt einstimmig, die in heutiger Sitzung vorgelegte öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zwischen dem Oberbergischen Kreis und der Stadt Waldbröl über die
Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des
Oberbergischen Kreises gemäß § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen abzuschließen.
Genehmigung einer Dringlichen Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW;
hier: Veräußerung einer ca. 872 qm großen unbebauten Grundstücksteilfläche im Bereich Blumenweg/Rosenhang in Waldbröl
Genehmigung einer Dringlichen Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW;
hier: Veräußerung einer ca. 831 qm großen unbebauten Grundstücksteilfläche im Bereich Blumenweg/Rosenhang in Waldbröl