Beschlussvorschlag
zu 1. Stellungnahme des RWE:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des RWE Rhein-Ruhr
Net Service zur Kenntnis. Die Vorgaben werden an die Bauherren weitergeleitet.
Beschlussvorschlag
zu 2. Stellungnahme des Aggerverbandes:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbandes
zur Kenntnis und stellt fest, dass im Bereich der Ergänzungssatzung keine Wald-
oder Gewässerabstände (Uferschutzstreifen) betroffen sind.
Beschlussvorschlag
zu 3. Stellungnahmen des Oberbergischen Kreises:
Der
Stadtrat gibt den Stellungnahmen des Oberbergischen Kreises in vollem Umfange
statt.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 5. Ergänzung
des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich Hülbachweg
folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254)
i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner
Sitzung am 08.12.2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Das Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch für den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rossenbach in der Fassung der 4. Ergänzung
vom 08.05.2002 wird im Bereich Hülbachweg um einzelne Außenbereichsflächen
ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend
geprägt sind. Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur
71, Flurstück Nr. 34.
Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen
Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein
städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-,
Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.