Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs- 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 9 A – Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 A gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließtdie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.
22.08.2007 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig gemäß § 2 Abs- 1 BauGB die
Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 9 A
– Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße – der
Stadt Waldbröl. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, dass der Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgestellt wird.
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1
i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 9 A gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1
Ziff. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 13
Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BauGBsowie § 4
Abs. 2 BauGB.
Vergabe der Arbeiten für die Sanierungen des Innenringes des Kreisverkehrsplatzes B 478 / Brölbahnstraße und der Aufmündung der Nümbrechter Straße auf die B 256 Kaiserstraße