Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme Leuchtmann-Meyer:
Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Eheleute Ruth Leuchtmann-Meyer und Joachim Meyer zurück. Die private Grünfläche mit den zur Erhaltung festgesetzten Bäumen ist prägend für das Baugebiet und wurde von der Stadt Waldbröl auch nicht als Bauland veräußert. Sollte das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück Nr. 54 zukünftig tatsächlich für eine Erweiterung des Waldorf-Kindergartens benötigt werden, ist in einem separaten Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl über die beantragte Baulandausweisung erneut zu entscheiden.
Zu 2. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW:
Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass die Versiegelungsproblematik im Bebauungsplan im Sinne der Stellungnahme des Geologischen Dienstes abgearbeitet worden ist. Es wurde die Verminderungsmaßnahme V 1 festgesetzt. Danach sind Zufahrten und Stellplätze auf neuen Baugrundstücken sowie die öffentlichen Fußwege als infiltrationsfähige Oberflächenbefestigung, z.B. als breitfugiges Pflaster, Ökopflaster, Schotterrasen, Rasenkammersteine herzustellen. Ein versiegelter Unterbau ist unzulässig. Auch im Umweltbericht wird der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches ausgeführt. § 179 BauGB „Rückbau- und Entsiegelungsgebot“ kommt im vorliegenden Plangebiet nicht in Betracht.
Der Stadtrat stellt fest, dass die vorliegende Bauleitplanung eine Kompensation der zusätzlichen Eingriffe innerhalb des Plangebietes vorsieht und eine Entsiegelung von Flächen oder Aufheben von Verrohrungen bestimmter Fließgewässer nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Der Stadtrat bestätigt die Aussage des Geologischen Dienstes NRW, dass im Bereich Ernst-Wiechert-Weg die Böden ungeeignet zur Versickerung sind. Entsprechende Regenwasserkanäle wurden bereits errichtet.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 - Boxberg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2141) in seiner Sitzung am 22.08.2007 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit dem Umweltbericht hierzu.
§ 2
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.