Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die Satzung der Stadt Waldbröl über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der vorgelegten Fassung.
Satzung der Stadt Waldbröl vom 05.12.2012
über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert, der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Stadt Waldbröl am 05.12.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Waldbröl betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Inhalte von Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung (ggf. einschließlich der Reinigung) der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Waldbröl Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
(4) Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung, insbesondere vor der Beseitigung oder anderweitigen genehmigten Nutzung, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.
§ 2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Waldbröl liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Waldbröl die Entsorgung der Inhalte seiner Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhalts zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
§ 3
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
a) die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
b) das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
c) die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
d) die Klärschlammbehandlung-, beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder
e) die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(3) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist darüber hinaus Abwasser ausgeschlossen, soweit es nach § 4 (Begrenzung des Benutzungsrechts) der Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der jeweils gültigen Fassung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt Waldbröl zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt Waldbröl zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden sowie eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer über Viehbestand und Aufbringungsflächen vorlegt.
§ 5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß §§ 60, 61 WHG und §§ 57, 61 LWG jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, betreiben und unterhalten. Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere die DIN 4261, bei abflusslosen Gruben insbesondere die DIN 1986 zu beachten. Die Normen liegen im Abwasserwerk zur Einsichtnahme aus.
(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt Waldbröl oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Stadt Waldbröl zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
§ 6
Durchführung der Entsorgung
(1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf bzw. in Abhängigkeit von den Ergebnissen der durchgeführten Anlagenwartung, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Andere Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt im Einzelfall festgelegt werden. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Die Entleerung der abflusslosen Grube erfolgt durch ein von der Stadt Waldbröl zugelassenes Unternehmen. Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt.
Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Erfolgt keine Mitteilung, wird die Entleerung der abflusslosen Grube nach einem Entsorgungsplan der Stadt Waldbröl geführt. Der Unternehmer weist der Stadt Waldbröl die Entleerung der abflusslosen Grube in Form einer Bescheinigung nach.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt Waldbröl die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. Über die Abs. 1 und 2 hinaus hat der Grundstückseigentümer bei Bedarf eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung der Anlageninhalte (Sonderentleerung) insbesondere unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 sowie bauordnungsrechtlicher Auflagen rechtzeitig der Stadt Waldbröl mitzuteilen. Durch die Stadt Waldbröl wird die Entleerung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube veranlasst. Durch den Grundstückseigentümer sind die tatsächlichen Kosten für die Sonderentleerung nach § 6 Abs. 3 zu übernehmen.
(4) Die Stadt Waldbröl bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt Waldbröl über. Die Stadt Waldbröl ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
(8)
§ 7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Waldbröl das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt Waldbröl alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Waldbröl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1) Im Rahmen ihrer Überwachungspflicht überzeugt sich die Stadt Waldbröl durch regelmäßige Kontrollen vom ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
(2) Den Beauftragten der Stadt Waldbröl ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt Waldbröl ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.
§ 9
Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt Waldbröl von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt Waldbröl im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(4)
§ 10
Benutzungsgebühren
Für die Entsorgung der Inhalte aus den Grundstücksentwässerungsanlagen erhebt die Stadt Waldbröl Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes NW und der Bestimmungen der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl.
§ 11
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
(2) Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 gegenüber der Stadt Waldbröl falsche oder unvollständige Angaben macht oder Unterlagen vorlegt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen,
d) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt Waldbröl nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
e) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
f) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
g) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
h) entgegen § 7 Abs. 1 das Vorhandensein von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht anzeigt,
i) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
j) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
k) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 13
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Waldbröl (Klärschlammsatzung) vom 23.12.1993 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Neufassung der Satzung der Stadt Waldbröl über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 05.12.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 05.12.2012
……………………………
Koester
- Bürgermeister -