Beschluss:
Der Rat fasst einstimmig bei 1 Enthaltung die nachstehenden Beschlüsse:
Zu 1. Deutsche Telekom Technik GmbH
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass es keiner Festsetzungen bedarf.
Innerhalb der in der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 5 “Vor dem Löh“ festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen besitzt der Bund bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen der §§ 68 und 69 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung. Der Friedrich-Engelbert-Weg wurde mit Ausbau der Fahrbahn und des Gehwegs erstmalig hergestellt. Welche Telekommunikationsleitungen seinerzeit verlegt wurden, ist der Marktstadt Waldbröl nicht bekannt.
Nach dem aktuellen Leitungsplan ist es möglich, dass die Telekommunikationsleitung unmittelbar hinter dem Gehweg auf dem Privatgrundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 600, verläuft. Dieses Grundstück ist nicht städtisch; deshalb hat die Marktstadt Waldbröl keinen Einfluss auf die grundbuchrechtliche Sicherung. Dies wäre Aufgabe der Deutschen Telekom bei der Leitungsverlegung gewesen, da sich die Parzelle auch damals nicht im öffentlichen Eigentum befand. Die Festsetzung eines Leitungsrechts nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist nicht zielführend. Die Telekom muss hier Regelungen mit dem zukünftigen Eigentümer des Bauvorhabens treffen. Da auf der Leitungstrasse keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden, dürfte kein grundsätzliches Problem bestehen, ansonsten ist die Leitung in den Gehweg umzuverlegen.
Zu 2. Stellungnahme Aggerverband
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Aggerverbands. Das Gewässer einschließlich der Uferrandstreifen ist im Bebauungsplan als private Grünfläche und zur Erhaltung festgesetzt. Die Zugänglichkeit des Gewässers ist damit gewährleistet.
Zu 3. Stellungnahme NABU Waldbröl
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des NABU Waldbröl in vollem Umfang statt. Der gesamte östliche Planbereich ist als private Grünfläche „Bachbegleitgrün“ und zur Erhaltung festgesetzt. Dabei wurden fünf größere Einzelbäume explizit eingemessen, um eine Erhaltung zu gewährleisten.
Zu 4. Stellungnahme Abwasserwerk
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks zustimmend zur Kenntnis.
Zu 5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises in vollem Umfang.
Der Gewässerrandstreifen von mindestens fünf Metern entlang des Fließgewässers „Rauher Siefen“ ist im Bebauungsplan als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bachbegleitgrün“ und zur Erhaltung festgesetzt worden. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen ist somit planungsrechtlich unzulässig.
Der Stadtrat erkennt grundsätzlich keine Beeinträchtigung des Allgemeinen Wohngebiets (WA) durch das benachbarte Einkaufszentrum. Nach der bauaufsichtlichen Genehmigung sind Tätigkeiten auf der Freifläche sowie An- und Auslieferungen von Waren in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht zulässig. Die gesamte Erschließung des Einkaufszentrums erfolgt ausschließlich über die Gerberstraße bzw. den Löher Weg und in keinem Fall vom Friedrich-Engelbert-Weg aus. Bei der Errichtung des Parkhauses, welches größtenteils deutlich unterhalb des Niveaus des Friedrich-Engelbert-Wegs liegt, wurden bestehende Wohnnutzungen, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft befinden, bereits immissionsschutzrechtlich berücksichtigt. Im Übrigen wurde schon mit der rechtskräftigen 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ der Marktstadt Waldbröl südlich des Friedrich-Engelbert-Wegs ein WA-Gebiet ausgewiesen, ohne dass seinerzeit hiergegen seitens des Oberbergischen Kreises Bedenken geäußert wurden.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) in seiner Sitzung am 19.05.2021folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
§ 2
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Verwaltung wird prüfen, ob die Anregungen der Stadtverordneten Pampus ohne erneute Offenlegung des Bebauungsplanes umsetzbar sind.