Beschluss:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl fasst einstimmig die nachfolgenden Beschlüsse:
Zu 1. Stellungnahme des Abwasserwerks
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Niederschlagswasserbeseitigung sichergestellt ist, muss der Schmutzwasserkanal im öffentlichen Verkehrsraum verlängert werden. Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag seitens des Erschließungsträgers mit dem Abwasserwerk abzuschließen.
Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von der Ökokontofläche P 57-0010 "Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten". Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht sind zu berücksichtigen.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat stellt fest, dass die abwasserrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal wird durch Verlängerung des Schmutzwasserkanals im öffentlichen Raum sichergestellt. Hierzu wird mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Die Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück ist nicht vorgesehen. Es erfolgt der Anschluss an einen vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal.
Der Stadtrat nimmt den Hinweis aus bodenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.
Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben aus brandschutzrechtlicher Sicht erfüllt werden.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 3. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schnörringen im Bereich Schnörringer Straße folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.05.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Schnörringen in der Fassung der 1. Änderung der 2. Ergänzungssatzung vom 20.12.2017 wird am südöstlichen Ortsrand im Bereich "Schnörringer Straße" um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird.
(2) Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück Nr. 158.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.
§ 2
(1) Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.