Es werden nachstehende Beschlüsse gefasst,
1. ) Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt bei 13 Nein-Stimmen, 2 Ja-Stimmen und einer Enthaltung den Vorschlag der UWG-Fraktion ab, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 405 v.H. und für die Gewebesteuer auf 445 v.H. festzusetzen.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei einer Gegenstimme dem Rat, den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 260 v.H. festzusetzen.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei 3 Gegenstimmen dem Rat, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 413 v. H. festzusetzen.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei 3 Gegenstimmen dem Rat, den Hebesatz für Gewerbesteuer auf 440 v. H. festzusetzen.
StV. Theuer regt an, die Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen vorzunehmen.
Der Bürgermeister befürwortet diesen Vorschlag.
Der Haupt- und Finanzausschuss überweist mit diesen Beschlüssen dem Rat die nachstehende Hebesatzsatzung zur abschließenden Beschlussfassung:
Satzung vom über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl ( Hebesatzsatzung )
Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GONW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW, S. 666/ SGV NRW 2023 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 ( GV NRW, S. 271 ), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ( BGBl. I, S. 4167 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2010
( BGBl. I, S. 1768 ) und des § 25 des Grundsteuergesetzes
( GrStG ) vom 07.08.1973 ( BGBl. I, S. 965 ), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 ( BGBl. I, S. 2794 ),
hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Waldbröl erhebt
a) nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz,
b) nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.
§ 2
Hebesätze
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
( Grundsteuer A ) 260 v. H.
b) für die Grundstücke
( Grundsteuer B ) 413 v. H.
2. Gewerbesteuer 440 v. H.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Hebesatzsatzung tritt ab dem 01.01.2012 in Kraft.