Beschlüssee:
Zu 1. Stellungnahme Abwasserwerk:
Der Stadtrat nimmt einstimmig die Stellungnahme des Abwasserwerks Waldbröl zustimmend zur Kenntnis. Der Entwurf der Satzungsbegründung enthält bereits dementsprechende grundsätzliche Aussagen.
Zu 2. Stellungnahme des Dorfvereins Rossenbach sowie verschiedener betroffener Nachbareigentümer:
Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass die Stellungnahme zwar verspätet eingegangen, diese im Rahmen der Abwägung jedoch behandelt werden muss.
Der Rat weist einstimmig die Stellungnahme insgesamt aus folgenden Gründen zurück:
Der Bereich der 8. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rossenbach wird durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches Rossenbacher Straße 7 bis 11 sowie Hillesberg 3 bis 11 entsprechend geprägt. Auf der Parzelle Gemarkung Waldbröl, Flur 65, Flurstück Nr. 1 wurde bereits ein Wohnhaus errichtet. Gegenüber der Straße liegt das Wohnhaus Hillesberg 11. Die Verlängerung der Bauzeile für ein weiteres Wohnhausvorhaben ist somit hinsichtlich der Vorprägung rechtlich unbedenklich. Auf der Parzelle 174 sollen erschlossen durch eine private Zuwegung im Hinterlandbereich zwei neue Baugrundstücke ausgewiesen werden. Dieser Bereich wird ebenfalls durch die unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser geprägt. Somit ist auch hier eine Ausweisung mittels Ergänzungssatzung rechtlich zulässig. Die Ergänzung um drei Hausgrundstücke führt angesichts von 10 vorhandenen Wohngebäuden, die westlich der Straße Hillesberg und nördlich der Rossenbacher Straße liegen, eindeutig nicht zu einem neuen Baugebiet. Es entsteht kein Planungserfordernis, das die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert. Durch die vorhandene private Zuwegung können die zwei Baugrundstücke im Hinterland problemlos erschlossen werden. Einer öffentlichen Zuwegung bedarf es nicht. Das zusätzliche Baugrundstück an der Straße Hillesberg verlängert die vorhandene Bauzeile.
Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ist für die Aufstellung von Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Flächennutzungsplandarstellung erforderlich.
Im aktuell gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln wird in der textlichen Darstellung erläutert, dass der Verzicht auf eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern als Siedlungsbereich weder ein allgemeines Bauverbot zur Folge hat noch die weitere Entwicklung dieser Ortschaften im Rahmen der Bauleitplanung verhindert wird. Dem Vernehmen nach wird auch der LEP NRW in seiner neuen Fassung dementsprechend angepasst werden.
Laut Landschaftsplan Nr. 5 des Oberbergischen Kreises handelt es sich vorliegend nicht um einen geschützten Landschaftsbestandteil, sondern um Landschaftsschutzgebiet. Der Oberbergische Kreis als Untere Landschaftsbehörde hat gegen die Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes mit der Neubebauung keine Bedenken geäußert.
Dass in der Ortslage noch mindestens 20 Baulücken vorhanden sind, ist bekannt. Der Vorrang der Innenentwicklung nach dem Baugesetzbuch bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Neuausweisungen von Bauland mehr möglich sind. Vorhandene Baulücken werden oftmals für den Eigenbedarf gehortet und stehen dem freien Markt nicht zur Verfügung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste maßvolle Erweiterung der Ortslagenabgrenzung. Der bestehende Ortsrand wird entsprechend der vorhandenen Nachbarbebauung überwiegend zur Baulückenschließung angepasst. Der Rat der Stadt Waldbröl hat sich in der Vergangenheit stets für eine maßvolle Entwicklung auch auf den Außenortschaften eingesetzt, um gerade hier dem demografischen Wandel durch neue Baugrundstücke entgegen zu wirken.
Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat gibt einstimmig der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht vollinhaltlich statt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde dementsprechend angepasst.
Beschluss:
Der Rat beschließt die in Rede stehende Ergänzungssatzung mit 19 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen und einer Enthaltung.
Beschluss:
Der Rat beschließt die in Rede stehende Klarstellungssatzung einstimmig bei einer Enthaltung.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt mit 19 Ja-Stimmen und 13 Gegenstimmen für die Klarstellung und 8. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich Hillesberg / Rossenbacher Straße folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rossenbach wird im Bereich „Rossenbacher Straße“ und „Hillesberg“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt.
Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.
Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.