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Tagesordnung - Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
Datum: Mo, 04.05.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Antrag des Katholischen Ferienwerks Köln auf Aussetzung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 104 - Ferienerholungsheim Aspenhöhe - der Stadt Waldbröl      
Ö 2  
Bebauungsplan Nr. 9 - Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl  
60/638/2009  
Ö 3  
1. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße  
60/630/2009  
    VORLAGE
    Satzungsbeschlussvorschlag:

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung der Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße folgende

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße vom 12.07.2006 wird im Bereich des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück Nr. 338 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) geändert. Das Leitungsrecht für die ehemalige Wasserleitung entfällt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

   
    04.05.2009 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
    Ö 3 - ungeändert beschlossen
    Satzungsbeschluss:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung der Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße folgende

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße vom 12.07.2006 wird im Bereich des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück Nr. 338 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) geändert. Das Leitungsrecht für die ehemalige Wasserleitung entfällt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

   
    06.05.2009 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 13 - (offen)
    Satzungsbeschluss:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die 1. Änderung der Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße folgende

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße vom 12.07.2006 wird im Bereich des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück Nr. 338 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) geändert. Das Leitungsrecht für die ehemalige Wasserleitung entfällt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ö 4  
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Finkenweg  
60/631/2009  
Ö 5  
5. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Oberbladersbach  
60/632/2009  
Ö 6  
Einziehung und anschließende Widmung von Wegen in Waldbröl  
60/635/2009  
Ö 7  
Einziehung von Wirtschaftswegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II (IG Boxberg V) - Korrektur der Satzung  
60/636/2009  
Ö 8  
Einziehung und anschließende Widmung eines Teilstückes des Weges Isengarten, Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 191  
60/639/2009  
Ö 9  
Einziehung bzw. Teileinziehung von öffentlichen Wegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II (IG Boxberg V)  
60/640/2009  
Ö 10  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 11  
Bekanntgaben      
N 12     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
N 13     Bekanntgaben