Bürgerinformationssystem

Tagesordnung - Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl
Datum: Mi, 24.06.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:45 - 21:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
Zusatz: Vor Eintritt in die Tagesordnung: Besichtigung Panabora mit Parkleiter Herrn Steffen Müller um 15.30 Uhr. Treffpunkt: Vom Hecker Weg aus kommend am ehemaligen Eingangsbereich der Kaserne

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Information des Bürgermeisters zu Projekten der Stadtentwicklung      
Ö 2  
Fragerecht der Einwohner      
Ö 3  
Anregungen und Beschwerden von Bürgern gem. § 24 GO      
Ö 3.1  
Antrag der Anwohner der Straße Kornhahn sowie der Straßen Jacobsgarten, Weierskamp und Südwinkel in Herfen / Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - siehe Ausschuss für Bauen und Verkehr v. 01.06.2015      
Ö 4  
Zukunft und Ausrichtung der Freiwilligen Feuerwehr Waldbröl - Bericht der Wehrführung      
Ö 5  
Anfragen von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 6  
Anträge von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 6.1  
Anträge der CDU-Fraktion      
Ö 6.1.1  
Anbringen von Übersetzungstafeln  
Enthält Anlagen
I/542/2015  
Ö 6.1.2  
Umbesetzung im Rechnungsprüfungsausschuss  
Enthält Anlagen
I/540/2015  
Ö 6.1.3  
Umbesetzung im Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Energie  
Enthält Anlagen
I/541/2015  
Ö 6.2  
Anträge der FDP-Fraktion      
Ö 6.2.1  
Umbesetzung im Aufsichtrat der EWW und im Betriebsausschuss  
Enthält Anlagen
I/551/2015  
Ö 6.2.2  
Verlagerung der Realschule in die Räumlichkeiten der auslaufenden Hauptschule  
Enthält Anlagen
I/554/2015  
Ö 6.2.3  
Anbindung Waldbröls an die A4  
Enthält Anlagen
I/555/2015  
Ö 6.3  
Anträge der SPD-Fraktion      
Ö 6.3.1  
Verwendung der Mittel aus dem Investitionspaket des Bundes  
Enthält Anlagen
I/553/2015  
Ö 6.4  
Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und der UWG-Fraktion zur Verwendung der Mittel des Kommunalförderungsgesetzes  
Enthält Anlagen
I/543/2015  
Ö 7  
Resolution zum kommunalen Finanzausgleich  
I/556/2015  
Ö 8  
Klarstellungs- und 8. Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Ortschaft Rossenbach - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 10.06.2015 -  
III/531/2015  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Abwasserwerk:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks Waldbröl zustimmend zur Kenntnis. Der Entwurf der Satzungsbegründung enthält bereits dementsprechende grundsätzliche Aussagen.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Dorfvereins Rossenbach sowie verschiedener betroffener Nachbareigentümer:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Stellungnahme zwar verspätet eingegangen, diese im Rahmen der Abwägung jedoch behandelt werden muss. 

 

Der Rat weist die Stellungnahme insgesamt aus folgenden Gründen zurück:

 

Der Bereich der 8. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rossenbach wird durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches Rossenbacher Straße 7 bis 11 sowie Hillesberg 3 bis 11 entsprechend geprägt. Auf der Parzelle Gemarkung Waldbröl, Flur 65, Flurstück Nr. 1 wurde bereits ein Wohnhaus errichtet. Gegenüber der Straße liegt das Wohnhaus Hillesberg 11. Die Verlängerung der Bauzeile für ein weiteres Wohnhausvorhaben ist somit hinsichtlich der Vorprägung rechtlich unbedenklich. Auf der Parzelle 174 sollen erschlossen durch eine private Zuwegung im Hinterlandbereich zwei neue Baugrundstücke ausgewiesen werden. Dieser Bereich wird ebenfalls durch die unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser geprägt. Somit ist auch hier eine Ausweisung mittels Ergänzungssatzung rechtlich zulässig. Die Ergänzung um drei Hausgrundstücke führt angesichts von 10 vorhandenen Wohngebäuden, die westlich der Straße Hillesberg und nördlich der Rossenbacher Straße liegen, eindeutig nicht zu einem neuen Baugebiet. Es entsteht kein Planungserfordernis, das die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert. Durch die vorhandene private Zuwegung können die zwei Baugrundstücke im Hinterland problemlos erschlossen werden. Einer öffentlichen Zuwegung bedarf es nicht. Das zusätzliche Baugrundstück an der Straße Hillesberg verlängert die vorhandene Bauzeile.

 

Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ist für die Aufstellung von Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Flächennutzungsplandarstellung erforderlich.

 

Im aktuell gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln wird in der textlichen Darstellung erläutert, dass der Verzicht auf eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern als Siedlungsbereich weder ein allgemeines Bauverbot zur Folge hat noch die weitere Entwicklung dieser Ortschaften im Rahmen der Bauleitplanung verhindert wird. Dem Vernehmen nach wird auch der LEP NRW in seiner neuen Fassung dementsprechend angepasst werden.

 

Laut Landschaftsplan Nr. 5 des Oberbergischen Kreises handelt es sich vorliegend nicht um einen geschützten Landschaftsbestandteil, sondern um Landschaftsschutzgebiet. Der Oberbergische Kreis als Untere Landschaftsbehörde hat gegen die Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes mit der Neubebauung keine Bedenken geäert.

 

Dass in der Ortslage noch mindestens 20 Baulücken vorhanden sind, ist bekannt. Der Vorrang der Innenentwicklung nach dem Baugesetzbuch bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Neuausweisungen von Bauland mehr möglich sind. Vorhandene Baulücken werden oftmals für den Eigenbedarf gehortet und stehen dem freien Markt nicht zur Verfügung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste maßvolle Erweiterung der Ortslagenabgrenzung. Der bestehende Ortsrand wird entsprechend der vorhandenen Nachbarbebauung überwiegend zur Baulückenschließung angepasst. Der Rat der Stadt Waldbröl hat sich in der Vergangenheit stets für eine maßvolle Entwicklung auch auf den Außenortschaften eingesetzt, um gerade hier dem demografischen Wandel durch neue Baugrundstücke entgegen zu wirken.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht vollinhaltlich statt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde dementsprechend angepasst.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die Klarstellung und 8. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich Hillesberg / Rossenbacher Straße folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rossenbach wird im Bereich „Rossenbacher Straße“ und „Hillesberg“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

   
    10.06.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
    Ö 5 - zurückgezogen
   

 

   
    24.06.2015 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 8 - geändert beschlossen
   

 

Beschlüssee:

 

Zu 1. Stellungnahme Abwasserwerk:

 

Der Stadtrat nimmt einstimmig die Stellungnahme des Abwasserwerks Waldbröl zustimmend zur Kenntnis. Der Entwurf der Satzungsbegründung enthält bereits dementsprechende grundsätzliche Aussagen.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Dorfvereins Rossenbach sowie verschiedener betroffener Nachbareigentümer:

 

Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass die Stellungnahme zwar verspätet eingegangen, diese im Rahmen der Abwägung jedoch behandelt werden muss. 

 

Der Rat weist einstimmig die Stellungnahme insgesamt aus folgenden Gründen zurück:

 

Der Bereich der 8. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rossenbach wird durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches Rossenbacher Straße 7 bis 11 sowie Hillesberg 3 bis 11 entsprechend geprägt. Auf der Parzelle Gemarkung Waldbröl, Flur 65, Flurstück Nr. 1 wurde bereits ein Wohnhaus errichtet. Gegenüber der Straße liegt das Wohnhaus Hillesberg 11. Die Verlängerung der Bauzeile für ein weiteres Wohnhausvorhaben ist somit hinsichtlich der Vorprägung rechtlich unbedenklich. Auf der Parzelle 174 sollen erschlossen durch eine private Zuwegung im Hinterlandbereich zwei neue Baugrundstücke ausgewiesen werden. Dieser Bereich wird ebenfalls durch die unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser geprägt. Somit ist auch hier eine Ausweisung mittels Ergänzungssatzung rechtlich zulässig. Die Ergänzung um drei Hausgrundstücke führt angesichts von 10 vorhandenen Wohngebäuden, die westlich der Straße Hillesberg und nördlich der Rossenbacher Straße liegen, eindeutig nicht zu einem neuen Baugebiet. Es entsteht kein Planungserfordernis, das die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert. Durch die vorhandene private Zuwegung können die zwei Baugrundstücke im Hinterland problemlos erschlossen werden. Einer öffentlichen Zuwegung bedarf es nicht. Das zusätzliche Baugrundstück an der Straße Hillesberg verlängert die vorhandene Bauzeile.

 

Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ist für die Aufstellung von Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Flächennutzungsplandarstellung erforderlich.

 

Im aktuell gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln wird in der textlichen Darstellung erläutert, dass der Verzicht auf eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern als Siedlungsbereich weder ein allgemeines Bauverbot zur Folge hat noch die weitere Entwicklung dieser Ortschaften im Rahmen der Bauleitplanung verhindert wird. Dem Vernehmen nach wird auch der LEP NRW in seiner neuen Fassung dementsprechend angepasst werden.

 

Laut Landschaftsplan Nr. 5 des Oberbergischen Kreises handelt es sich vorliegend nicht um einen geschützten Landschaftsbestandteil, sondern um Landschaftsschutzgebiet. Der Oberbergische Kreis als Untere Landschaftsbehörde hat gegen die Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes mit der Neubebauung keine Bedenken geäert.

 

Dass in der Ortslage noch mindestens 20 Baulücken vorhanden sind, ist bekannt. Der Vorrang der Innenentwicklung nach dem Baugesetzbuch bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Neuausweisungen von Bauland mehr möglich sind. Vorhandene Baulücken werden oftmals für den Eigenbedarf gehortet und stehen dem freien Markt nicht zur Verfügung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste maßvolle Erweiterung der Ortslagenabgrenzung. Der bestehende Ortsrand wird entsprechend der vorhandenen Nachbarbebauung überwiegend zur Baulückenschließung angepasst. Der Rat der Stadt Waldbröl hat sich in der Vergangenheit stets für eine maßvolle Entwicklung auch auf den Außenortschaften eingesetzt, um gerade hier dem demografischen Wandel durch neue Baugrundstücke entgegen zu wirken.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat gibt einstimmig der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht vollinhaltlich statt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde dementsprechend angepasst.

 

 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt die in Rede stehende Ergänzungssatzung mit 19 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen und einer Enthaltung.

 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt die in Rede stehende Klarstellungssatzung einstimmig bei einer Enthaltung.

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt mit 19 Ja-Stimmen und 13 Gegenstimmen r die Klarstellung und 8. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich Hillesberg / Rossenbacher Straße folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rossenbach wird im Bereich „Rossenbacher Straße“ und „Hillesberg“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ö 9  
5. Änderung der Inhalte der bestehenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ziegenhardt - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 10.06.2015 -  
III/532/2015  
Ö 10  
3. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilhelmsthal - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 10.06.2015 -  
III/533/2015  
Ö 11  
Fortführung Klimaschutz: Antrag für die Stelle eines/einer KlimaschutzmanagerIn zur Umsetzung der städtischen Klimaschutzteilkonzepte  
I/552/2015  
Ö 12  
Auflösung der "Klinik Dienste Waldbröl GmbH (KDW)" - siehe Haupt- und Finanzausschuss v. 29.04.2015  
V/526/2015  
Ö 13  
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)  
V/539/2015  
Ö 14  
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Waldbröl vom 05.06.2013 - Elternbeitragssatzung -  
I/548/2015  
Ö 15  
Jahresabschluss 2014  
Enthält Anlagen
V/549/2015  
Ö 16  
Genehmigung von Niederschriften - öffentlicher Teil - Ausschuss für Bauen und Verkehr v. 23.03.2015 - Haupt- und Finanzausschuss v. 29.04.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 18.03.2015 - Ausschuss für Schule und Kultur v. 17.03.2015 - Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Energie v. 03.03.2015 - Ausschuss für Soziales und Sport v. 05.02.2015      
Ö 17  
Öffentliche Bekanntgaben      
N 18     Genehmigung von Niederschriften - nichtöffentlicher Teil - Ausschuss für Bauen und Verkehr v. 23.03.2015 - Haupt- und Finanzausschuss v. 29.04.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 18.03.2015 - Ausschuss für Schule und Kultur v. 17.03.2015 - Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Energie v. 03.03.2015 - Ausschuss für Soziales und Sport v. 05.02.2015      
N 19     Abschluss eines Vertrages über die Beschaffung von Schulbüchern für die städt. Schulen für das Schuljahr 2015/2016      
N 20     Beteiligung an der AggerEnergie GmbH, hier: Optionsvereinbarung zur Beteiligung der Gemeinden Reichshof und Morsbach am Stammkapital      
N 21     Beteiligung an der AggerEnergie GmbH hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags      
N 22     Vergabe des 1. Nachtrages zum Ausbau der Nutscheidstraße an die Firma EER Raithel, Reichshof - siehe Ausschuss für Bauen und Verkehr vom 01.06.2015      
N 23     Vergabe des 1. Nachtrages zum Ausbau der Schladerner Straße (B 256) an die Firma EER Raithel, Reichshof - siehe Ausschuss für Bauen und Verkehr vom 01.06.2015      
N 24     Vergabe der Rohbauarbeiten zum Neubau und Umbau der Feuerwache Waldbröl - vorbehaltlich der Klärung rechtlicher Fragen      
N 25     Vergabe weiterer Arbeiten zum Um- und Neubau der Feuerwehrwache Waldbröl - Submissionen erfolgen am 18.06.2015, Unterlagen werden nachgereicht      
N 26     Vergabe der Arbeiten für die erstmalige Herstellung des Drosselwegs in Waldbröl      
N 27     Genehmigung einer dringlichen Entscheidung vom 01.06.2015 betreffend Sanierung des Mittelstufenschulhofs am Gymnasium      
N 28     Berichte aus Kommissionen, Verbänden und Vertretungen      
N 29     Nichtöffentliche Bekanntgaben