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Tagesordnung - Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl
Datum: Mi, 15.02.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Fragerecht der Einwohner      
Ö 2  
Anregungen und Beschwerden von Bürgern gem. § 24 GO      
Ö 3  
Anfragen von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 3.1  
Anfragen der SPD-Fraktion      
Ö 3.1.1  
Energieorientierte Analyse des städtischen Fuhrparks  
Enthält Anlagen
I/038/2012  
Ö 3.1.2  
Überprüfung der städtischen Telefonkosten zwecks Feststellung von Einsparpotential  
Enthält Anlagen
I/039/2012  
Ö 3.1.3  
Sachstand über die Arbeiten der Firma ASS  
Enthält Anlagen
I/040/2012  
Ö 3.2  
Anfragen der FDP-Fraktion      
Ö 3.2.1  
Brandschutz, Zustand des Gebäudes, evtl. anderweitige Unterbringung der Bewohner im Durchgangs- bzw. Obdachlosenheim Kaiserstraße 59  
Enthält Anlagen
I/046/2012  
Ö 3.2.2  
Freihalten des Geländes von unbefugten Personen außerhalb der Öffnunsgzeiten von Schulen und Kindergärten  
Enthält Anlagen
I/047/2012  
Ö 4  
Anträge von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 4.1  
Anträge der CDU-Fraktion      
Ö 4.1.1  
-Einführung einer Verkehrsberuhigung im Bereich Kapellenweg, Kucksberg, Junkerweg  
I/041/2012  
Ö 4.2  
Anträge der SPD-Fraktion      
Ö 4.2.1  
Gestaltung der Toilettenanlage in der Markthalle  
Enthält Anlagen
I/042/2012  
Ö 4.2.2  
Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit Ortsausgang Waldbröl bis Ortseingang Ziegenhardt auf 70 km/h  
Enthält Anlagen
I/043/2012  
Ö 4.2.3  
Umbesetzung von Ausschüssen  
Enthält Anlagen
I/044/2012  
Ö 4.3  
Antrag der UWG-Fraktion      
Ö 4.3.1  
Antrag auf mindestens 3 weitere Taxikonzessionen für das Stadtgebiet Waldbröl  
Enthält Anlagen
I/045/2012  
Ö 4.4  
Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen      
Ö 4.4.1  
Einrichtung einer Arbeitsgruppe "Wiehltalbahn"  
I/048/2012  
Ö 4.5  
Anträge der FDP-Fraktion      
Ö 4.5.1  
Sauberkeit im Schulzentrum  
Enthält Anlagen
I/049/2012  
Ö 4.5.2  
Alkohol- und Rauchverbot auf dem Gelände der städtischen Schulen und Kindergärten sowie Sportanlagen  
Enthält Anlagen
I/050/2012  
Ö 4.6  
Antrag des StV. Greb - Einrichtung einer Beschwerdestelle für den Abwasserbereich  
Enthält Anlagen
I/051/2012  
Ö 5  
Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2011  
V/037/2012  
Ö 6  
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl 2012  
II/031/2012  
Ö 7  
47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen - Nord - siehe Ausschuss Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 01.02.2012 -  
III/025/2012  
Ö 8  
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren - siehe Ausschuss Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 01.02.2012 -  
III/026/2012  
Ö 9  
2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Hoff im Bereich Heppenberg - siehe Ausschuss Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 01.02.2012 -  
III/027/2012  
Ö 10  
7. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Rossenbach - siehe Ausschuss Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 01.02.2012 -  
III/028/2012  
Ö 11  
Aufhebung der Satzung über die Teileinziehung von Wirtschaftswegen in 51545 Waldbröl, Wilkenroth und Fahrenseifen vom 05.10.2011 sowie Erlass einer neuen Satzung  
III/033/2012  
Ö 12  
Vorzeitige Mittelfreigabe für den Haushaltsplan 2012  
Enthält Anlagen
III/034/2012  
Ö 13  
Haushaltsplanung 2012; Einrichtung OGS Wiedenhof (Anbau)  
V/035/2012  
Ö 14  
Abwassergebühren 2012 - siehe Betriebsausschuss v. 02.02.2012 -
Enthält Anlagen
IV/029/2012  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die nachfolgenden Gebührensätze:

 

 

Ist

Kalkulation

Steig./Mind.

Gebührensätze

2011

2012

[in %]

Schmutzwasser

4,98 €/m³

5,25 €/m³

5

Grundgebühr Schmutzwasser

-

7,67 €/Monat

100

Verbandsmitglieder

2,85 €/m³

3,20 €/m³

12

Niederschlagswasser

1,06 €/m²

0,94 €/m²

-11

abflusslose Gruben

17,88 €/m³

16,40 €/m³

-8

Kleineinleiter DIN Gruben

1,37 €/m³

1,41 €/m³

3

Kleineinleiter

1,79 €/m³

1,95 €/m³

9

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den nachfolgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

 

II. Nachtrag vom 15.02.2012

zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 5,25 €. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 92,-- € jährlich erhoben.

 

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 3,20 EUR.

 

In § 4 wird der Absatz 9 wie folgt geändert:

 

(9)

1.               Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,41 EUR ja cbm erhoben.

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,95 EUR je cbm erhoben.

3.      Für die übrigen Hausentwässerungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 16,40 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)               Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,94 €.

 

§ 2

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der vorstehende II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 15.02.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den 15.02.2012

 

Gez.

 

             Koester

      - Bürgermeister -

 

Im Auftrag

 

 

 

_____________

     Reuber

   
    02.02.2012 -  Betriebsausschuss1
    Ö 2 - geändert beschlossen
    Der Betriebsausschuss empfiehlt einstimmig/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die nachfolgenden Gebührensätze:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt einstimmig/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die nachfolgenden Gebührensätze:

 

 

Ist

Kalkulation

Steig./Mind.

Gebührensätze

2011

2012

[in %]

Schmutzwasser

4,98 €/m³

4,98 €/m³

0

Grundgebühr Schmutzwasser

-

9,67 €/Monat

100

Verbandsmitglieder

2,85 €/m³

3,20 €/m³

12

Niederschlagswasser

1,06 €/m²

0,94 €/m²

-11

abflusslose Gruben

17,88 €/m³

16,40 €/m³

-8

Kleineinleiter DIN Gruben

1,37 €/m³

1,41 €/m³

3

Kleineinleiter

1,79 €/m³

1,95 €/m³

9

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt einstimmig/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den nachfolgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

 

II. Nachtrag vom 15.02.2012

zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 116,-- € jährlich erhoben.

 

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 3,20 EUR.

 

In § 4 wird der Absatz 9 wie folgt geändert:

 

(9)

1.               Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,41 EUR ja cbm erhoben.

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,95 EUR je cbm erhoben.

3.      Für die übrigen Hausentwässerungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 16,40 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)               Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,94 €.

 

§ 2

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der vorstehende II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 15.02.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den 15.02.2012

 

Gez.

 

             Koester

      - Bürgermeister -

 

Im Auftrag

 

 

 

_____________

     Reuber

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:                            .                            dagegen:              .                            Enthaltung:              .

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Nachtrag Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen (32 KB) PDF-Dokument (49 KB)    
   
    15.02.2012 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 14 - geändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung die nachfolgenden Gebührensätze:

 

 

Ist

Kalkulation

Steig./Mind.

Gebührensätze

2011

2012

[in %]

Schmutzwasser

4,98 €/m³

4,98 €/m³

0

Grundgebühr Schmutzwasser

-

9,67 €/Monat

        100

Verbandsmitglieder

2,85 €/m³

3,20 €/m³

12

Niederschlagswasser

1,06 €/m²

0,94 €/m²

-11

abflusslose Gruben

17,88 €/m³

16,40 €/m³

-8

Kleineinleiter DIN Gruben

1,37 €/m³

1,41 €/m³

3

Kleineinleiter

1,79 €/m³

1,95 €/m³

9

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung den nachfolgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

 

II. Nachtrag vom 15.02.2012

zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 116,-- € jährlich erhoben.

 

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 3,20 EUR.

 

In § 4 wird der Absatz 9 wie folgt geändert:

 

(9)

1.               Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,41 EUR ja cbm erhoben.

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,95 EUR je cbm erhoben.

3.      Für die übrigen Hausentwässerungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 16,40 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)               Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,94 €.

 

§ 2

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

 

Ö 15  
Genehmigung von Niederschriften - öffentlicher Teil - Ausschuss für Schule und Kultur v. 15.11.2011      
Ö 16  
Öffentliche Bekanntgaben      
N 17     Antrag der FDP-Fraktion auf Verkauf des Objektes Kaiserstr. 59      
N 18     Stärkungspakt Stadtfinanzen;      
N 19     Nachtrag zur Vereinbarung der Stadt Waldbröl und der Gemeinde Windeck über die Entsorgung von Schmutzwasser - siehe Betriebsausschuss vom 02.02.2012      
N 20     Genehmigung von Niederschriften - nichtöffentlicher Teil - Ausschuss für Schule und Kultur v. 15.11.2011      
N 21     Berichte aus Kommissionen, Verbänden und Vertretungen      
N 22     Nichtöffentliche Bekanntgaben