Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 35 Abs. 6 und Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 und § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Geltungsbereich der Satzung für den bebauten Bereich im Außenbereich Hecke ist den Festsetzungen in der beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt 1 : 2.500), die Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen, wobei die Innenkante der Umrandung für die Festlegung maßgebend ist.
§ 2
Im Geltungsbereich der Satzung kann Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegen gehalten werden, dass sie der Darstellung im Flächennutzungsplan über „Flächen für die Landwirtschaft“ widersprechen oder die Entstehung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 3
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
11.08.2008 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Rat einstimmig folgende
Beschlussfassung:
Satzungsbeschluss:
Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 35 Abs. 6 und
Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 und § 10 Abs. 3 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hat
der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Der
Geltungsbereich der Satzung für den bebauten Bereich im Außenbereich Hecke ist
den Festsetzungen in der beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt 1 : 2.500), die
Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen, wobei die Innenkante der
Umrandung für die Festlegung maßgebend ist.
§ 2
Im
Geltungsbereich der Satzung kann Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des §
35 Abs. 2 BauGB nicht entgegen gehalten werden, dass sie der Darstellung im
Flächennutzungsplan über „Flächen für die Landwirtschaft“
widersprechen oder die Entstehung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten lassen.
§ 3
Diese
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
13.08.2008 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Satzungsbeschluss:
Satzungsbeschluss:
Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 35 Abs. 6 und
Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 und § 10 Abs. 3 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hat
der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008 einstimmig folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Der
Geltungsbereich der Satzung für den bebauten Bereich im Außenbereich Hecke ist
den Festsetzungen in der beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt 1 : 2.500), die
Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen, wobei die Innenkante der
Umrandung für die Festlegung maßgebend ist.
§ 2
Im
Geltungsbereich der Satzung kann Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des §
35 Abs. 2 BauGB nicht entgegen gehalten werden, dass sie der Darstellung im
Flächennutzungsplan über „Flächen für die Landwirtschaft“
widersprechen oder die Entstehung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten lassen.
§ 3
Diese
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Grundstücksangelegenheit;
hier: 1. Veräußerung einer Teilfläche der städtischen Parkplatzfläche Friedenstraße
und
2. Ankauf des Grundbesitzes Kaiserstraße 70 und 72 in Waldbröl