Zu 1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer:
Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Industrie- und Handelskammer zu Köln zur Kenntnis.
zu 2. Stellungnahme Staatl. Umweltamt Köln:
Der Stadtrat stellt fest, dass für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl bisher der Bebauungsplan Nr. 8 – Schul- und Sportzentrum – der Stadt Waldbröl rechtsgültig war. Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 erfolgt die Überplanung des bestehenden Gebietes, insbesondere zur rechtlichen Absicherung des Ausbaus der Brölbahnstraße. Städtebauliche Neuordnungen in diesem Gebiet erfolgen mittels Herabzonung von Gewerbegebiet in Mischgebiet. Neue Baurechte werden nicht geschaffen. Nahezu sämtliche Bauvorhaben, die der Bebauungsplan planungsrechtlich absichert, sind bereits vor 1996 vorhanden gewesen. Somit ist im Rahmen der Bauleitplanung die Argumentation des Staatl. Umweltamtes nicht relevant. Im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl entwässert das gesamte Gebiet im Mischsystem. Einleitungen in den Waldbrölbach für an dieses Gewässer angrenzende Grundstücke sind möglich.
Zu 3. Stellungnahme Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege:
Der Stadtrat gibt der Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege statt. Die entsprechenden Hinweise werden aufgenommen.
Zu 4. Stellungnahme Handwerkskammer:
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme der Handwerkskammer statt. Der zentrale Versorgungsbereich der Stadt Waldbröl, der im Rahmen der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes festgelegt wird, umfasst auch den Bereich Brölbahnstraße westlicher Teil.Das SondergebietBrölbahnstraße / Raabeweg ist im Rahmen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung bereits rechtskräftig mit Sortimentsbeschränkungen ausgewiesen worden. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 umfasst ausschließlich Mischgebiete, so dass hier kein großflächiger Einzelhandel zulässig ist.
Zu 5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Die gesetzlichen Bestimmungen werden beachtet. Der Stadtrat stellt fest, dass im gesamten Plangebiet der Waldbrölbach nicht verrohrt ist, sondern als offenes Fließgewässer verläuft.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die 2. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Stadtrat beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
11.08.2008 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Rat einstimmig folgende
Beschlussfassung:
Zu
1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer:
Der
Stadtrat nimmt die Hinweise der Industrie- und Handelskammer zu Köln zur
Kenntnis.
zu
2. Stellungnahme Staatl. Umweltamt Köln:
Der
Stadtrat stellt fest, dass für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 -
Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl bisher der Bebauungsplan Nr. 8
– Schul- und Sportzentrum – der Stadt Waldbröl rechtsgültig war.
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 erfolgt die Überplanung des
bestehenden Gebietes, insbesondere zur rechtlichen Absicherung des Ausbaus der
Brölbahnstraße. Städtebauliche Neuordnungen in diesem Gebiet erfolgen mittels
Herabzonung von Gewerbegebiet in Mischgebiet. Neue Baurechte werden nicht
geschaffen. Nahezu sämtliche Bauvorhaben, die der Bebauungsplan
planungsrechtlich absichert, sind bereits vor 1996 vorhanden gewesen. Somit ist
im Rahmen der Bauleitplanung die Argumentation des Staatl. Umweltamtes nicht
relevant. Im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl entwässert das gesamte Gebiet
im Mischsystem. Einleitungen in den Waldbrölbach für an dieses Gewässer
angrenzende Grundstücke sind möglich.
Zu
3. Stellungnahme Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege:
Der
Stadtrat gibt der Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege statt.
Die entsprechenden Hinweise werden aufgenommen.
Zu
4. Stellungnahme Handwerkskammer:
Der
Stadtrat gibt der Stellungnahme der Handwerkskammer statt. Der zentrale
Versorgungsbereich der Stadt Waldbröl, der im Rahmen der 40. Änderung des
Flächennutzungsplanes festgelegt wird, umfasst auch den Bereich Brölbahnstraße
westlicher Teil. Das Sondergebiet Brölbahnstraße / Raabeweg ist im Rahmen eines
Bebauungsplanes der Innenentwicklung bereits rechtskräftig mit
Sortimentsbeschränkungen ausgewiesen worden. Der Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 9 umfasst ausschließlich Mischgebiete, so dass hier kein großflächiger
Einzelhandel zulässig ist.
Zu
5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Die
gesetzlichen Bestimmungen werden beachtet. Der Stadtrat stellt fest, dass im
gesamten Plangebiet der Waldbrölbach nicht verrohrt ist, sondern als offenes
Fließgewässer verläuft.
Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt die 2. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 -
Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Der
Stadtrat beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Sachkundiger
Bürger Werner Roth hat seine Befangenheit erklärt und an der Beschlussfassung
nicht teilgenommen.
13.08.2008 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Beschlüsse:
Beschlüsse:
Zu
1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer:
Der
Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise der Industrie- und Handelskammer zu Köln
zur Kenntnis.
zu
2. Stellungnahme Staatl. Umweltamt Köln:
Der
Stadtrat stellt einstimmig fest, dass für den gesamten Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl bisher der
Bebauungsplan Nr. 8 – Schul- und Sportzentrum – der Stadt Waldbröl
rechtsgültig war. Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 erfolgt die
Überplanung des bestehenden Gebietes, insbesondere zur rechtlichen Absicherung des
Ausbaus der Brölbahnstraße. Städtebauliche Neuordnungen in diesem Gebiet
erfolgen mittels Herabzonung von Gewerbegebiet in Mischgebiet. Neue Baurechte
werden nicht geschaffen. Nahezu sämtliche Bauvorhaben, die der Bebauungsplan
planungsrechtlich absichert, sind bereits vor 1996 vorhanden gewesen. Somit ist
im Rahmen der Bauleitplanung die Argumentation des Staatl. Umweltamtes nicht
relevant. Im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl entwässert das gesamte Gebiet
im Mischsystem. Einleitungen in den Waldbrölbach für an dieses Gewässer
angrenzende Grundstücke sind möglich.
Zu
3. Stellungnahme Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege:
Der
Stadtrat gibt einstimmig der Anregung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege statt. Die entsprechenden Hinweise werden aufgenommen.
Zu
4. Stellungnahme Handwerkskammer:
Der
Stadtrat gibt einstimmig der Stellungnahme der Handwerkskammer statt. Der
zentrale Versorgungsbereich der Stadt Waldbröl, der im Rahmen der 40. Änderung
des Flächennutzungsplanes festgelegt wird, umfasst auch den Bereich
Brölbahnstraße westlicher Teil. Das Sondergebiet Brölbahnstraße / Raabeweg ist
im Rahmen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung bereits rechtskräftig mit
Sortimentsbeschränkungen ausgewiesen worden. Der Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 9 umfasst ausschließlich Mischgebiete, so dass hier kein großflächiger
Einzelhandel zulässig ist.
Zu
5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der
Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden beachtet. Der Stadtrat stellt fest, dass
im gesamten Plangebiet der Waldbrölbach nicht verrohrt ist, sondern als offenes
Fließgewässer verläuft.
Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt einstimmig die 2. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 9 - Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Der
Stadtrat beschließt einstimmig die Einholung der Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Grundstücksangelegenheit;
hier: 1. Veräußerung einer Teilfläche der städtischen Parkplatzfläche Friedenstraße
und
2. Ankauf des Grundbesitzes Kaiserstraße 70 und 72 in Waldbröl