Beschluss:
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Rat einstimmig folgende Beschlussfassung:
Zu 1.
Stellungnahme RWE:
Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des RWE
bezüglich der vorhandenen Niederspannungsfreileitung zur Kenntnis.
Zu
2. Stellungnahme Aggerverband:
Der
Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes bezüglich des Netzplanes zur
Kenntnis.
Zu
3. Stellungnahme Wasserleitungsverein Grünenbach – Rölefeld –
Eiershagen e.V.:
Der
Stadtrat weist die Stellungnahme des
Wasserleitungsvereins Grünenbach – Rölefeld - Eiershagen e.V. zurück. Bei
der vorliegenden Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Grünenbach handelt es sich um eine Angebotsplanung. Zur gesicherten Erschließung
zählt auch die Wasserversorgung. Eine Baugenehmigung kann erst erteilt werden,
wenn diese Problematik gelöst ist.
Der
Vortrag des Wasserleitungsvereines ist kein Hinderungsgrund für die
Inkraftsetzung der Ergänzungssatzung. Das auszuweisende Grundstück Gemarkung
Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 57, ist bereits von der Grünenbacher Straße
her angeschlossen. Sollten die neuen Bauplätze von dort aus nicht versorgt
werden können, müssen die Bauherren ggf. auf eigene Kosten die erforderliche
Wasserleitung in den öffentlichen Straßen verlegen oder die Investition des Wasserleitungsvereins
abwarten.
Den
Argumenten des Wasserleitungsvereins auf Zerstörung der Dorfstruktur und des
Dorfbildes durch Ausweisung von Bauland in Grünenbach wird nachdrücklich
widersprochen. Die gesamte Ortslage Grünenbach ist im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl mit Wohnbaufläche dargestellt und deshalb
auch für eine weitere Wohnbebauung vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine
städtebaulich geordnete Entwicklung, indem neue Baugrundstücke ausschließlich
entlang bestehender Erschließungsanlagen ausgewiesen werden. Die
Grundstückszuschnitte weisen durchweg dorftypische Größen auf. Die weitere
Baulandentwicklung bis 2015 ist nicht absehbar.
Zu
4. Stellungnahme Landwirtschaftskammer:
Der
Stadtrat weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zurück. Die
Kompensationsmaßnahme K1 stellt eine landschaftsökologisch wertvolle Aufwertung
am südwestlichen Ortsrand von Grünenbach dar. Diese Maßnahme hat die Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde gefunden. Landwirtschaftliche Flächen gehen nur
in einer Größenordnung von 1.450 m² verloren. Es verbleibt eine im Zusammenhang
zu bewirtschaftende Restfläche in ausreichender Größe. Um keinen
Zerschneidungsschaden auszulösen, wurde die Maßnahme entlang bestehender
Wirtschaftswege geplant.
Der
Stadtrat stellt fest, dass als Alternative zu der Kompensationsmaßnahme K1 auch
das einzurichtende städtische Ökokonto in Anspruch genommen werden kann. Dies
setzt jedoch die Zustimmung der Eigentümerin voraus.
Zu
5. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:
Der
Stadtrat gibt den Vorgaben des Oberbergischen Kreises statt. Der Städtebauliche
Vertrag wird allerdings erst abgeschlossen, wenn ein konkreter Bauantrag
vorliegt.
Satzungsbeschluss:
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles Grünenbach im Bereich „Kremberg“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6
und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Grünenbach in der Fassung der 1. Ergänzung vom
07.08.2002 wird im Bereich „Kremberg“ um Außenbereichsflächen ergänzt,
die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt
sind.
(2)
Das
Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück
Nr. 57.
(3)
Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan,
den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.
(4)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher
Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen
abzuschließen.
§ 2
(1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
S.B.
Ute Jung hat ihre Befangenheit erklärt und an der Abstimmung nicht
teilgenommen.